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Autor: Marc Günther

Versäumte Bearbeitung von Nebenabweichungen – Was sind die Folgen?

Was passiert, wenn Nebenabweichungen aus einem externen Audit nicht rechtzeitig – also bis zum nächsten Audit – bearbeitet und nachweislich abgestellt werden?

In einem solchen Fall hat dies ernsthafte Konsequenzen: Eine ursprünglich als Nebenabweichung (Minor Non-Conformity) eingestufte Feststellung wird automatisch zu einer Hauptabweichung (Major Non-Conformity) hochgestuft. Doch damit nicht genug: Zusätzlich ergibt sich daraus eine weitere Hauptabweichung – diesmal bezogen auf Kapitel 10.2 der Norm, das sich mit Nichtkonformitäten und Korrekturmaßnahmen befasst.

Konkret bedeutet das: Das Unternehmen hat es versäumt, auf eine erkannte Nichtkonformität angemessen zu reagieren. Es wurden keine ausreichenden Maßnahmen zur Behebung, Überwachung oder zur Beseitigung der Ursachen getroffen. Damit wird gegen die Anforderung verstoßen, wirksam mit Nichtkonformitäten umzugehen.

Das Unternehmen steht nun in der Pflicht, nicht nur die ursprüngliche Abweichung zu korrigieren, sondern auch die Gründe für das Versäumnis zu analysieren. Darüber hinaus muss es nachweisen, dass es künftig in der Lage ist, normkonform mit ähnlichen Situationen umzugehen – organisatorisch, prozessual und kulturell.

Ein bewährtes Instrument zur Ursachenanalyse ist beispielsweise die 5-Why-Methode. Mit dieser Technik lässt sich systematisch die Wurzel des Problems identifizieren. Aufbauend auf der Analyse müssen anschließend geeignete Maßnahmen definiert werden, um ein Wiederauftreten wirksam zu verhindern.

Fazit: Die Bearbeitung von Nebenabweichungen sollte keinesfalls auf die leichte Schulter genommen werden. Ein proaktiver Umgang mit Auditfeststellungen schützt nicht nur vor schwerwiegenderen Konsequenzen, sondern stärkt auch das Qualitätsmanagement nachhaltig.

Aktueller Stand der Nachhaltigkeitsberichterstattung (ESRS)

Das IDW (Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V.) hat sich am 06.05.2025 an der öffentlichen Konsultation der EFRAG zur Vereinfachung der Berichtsrichtlinien beteiligt und begrüßt grundsätzlich das Ansinnen der EFRAG. Gleichzeitig verweist es aber auch auf einige massive Lücken in den Vorgaben. Eine Vereinfachung kann daher nicht nur das Auslassen von Datenpunkten bedeuten, sondern auch eine genauere Definition z.B. der Anforderungen an die doppelte Wesentlichkeitsanalyse oder aber die „eigene Geschäftstätigkeit“.

Der weitere Plan sieht vor, dass ein Exposure Draft bis Mitte Juli 2025 vorliegen soll. Nach dessen Veröffentlichung und öffentlichen Konsultation im August und September soll dann bis Ende des Jahres eine klare Regelung vorliegen.

Es bleibt also aktuell die Unsicherheit für Unternehmen, wer nun wann was berichten muss!

Entwurf der neuen DIN EN ISO 19011 veröffentlicht: Klare Regeln für Remote Audits

Im April 2025 wurde der Entwurf der überarbeiteten DIN EN ISO 19011 veröffentlicht – dem internationalen Leitfaden zur Auditierung von Managementsystemen. Die wichtigste Neuerung: Erstmals enthält die Norm verbindliche Leitlinien für Remote Audits.

Warum das wichtig ist

Seit der Corona-Pandemie haben sich Remote Audits etabliert, doch bisher fehlten einheitliche Regeln. Jede Zertifizierungsstelle handhabte sie unterschiedlich – das führte zu Unsicherheit. Der neue Entwurf schafft jetzt klare, international anerkannte Standards für digitale Auditprozesse.

Wesentliche Neuerungen im Überblick

Remote Audits geregelt: Klare Anforderungen zu Technik, Datensicherheit, Eignung und Durchführung.

Hybride Audits möglich: Kombination aus Vor-Ort- und Remote-Elementen.

Auditorenkompetenz erweitert: Zusätzliche Anforderungen für digitale Inhalte.

Fazit

Der neue ISO 19011-Entwurf bringt dringend benötigte Verbindlichkeit und Vergleichbarkeit in die Durchführung von Remote Audits!