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Autor: Marc Günther

Ab wann ist mein Unternehmen berichtspflichtig nach CSRD?

Bereits jetzt: kapitalmarktorientierte Unternehmen, Banken, Kreditinstitute mit > 500 MA und > 40 Mio Umsatz oder > 20 Mio Bilanzsumme

Ab 2026 (Bericht für das GJ 2025): Große Unternehmen, die zwei der folgenden Kriterien erfüllen: > 250 Mitarbeiter | > 40 Mio € Umsatz | > 20 Mio € Bilanzsumme

Ab 2027 (Bericht für das GJ 2026): börsennotierte KMU´s, die zwei der folgenden Kriterien erfüllen: > 10 Mitarbeiter | > 700.000 € Umsatz | > 350.000 € Bilanzsumme

Auch wenn (noch) nicht alle Unternehmen unter die Berichtspflicht fallen, ist davon auszugehen, dass die Unternehmen, die berichten müssen, von Ihren Zulieferern und Partner die nötigen Daten erfragen werden. So wird die Anforderung an die Erhebung von KPI´s und die Zusammenstellung der relevanten Daten in Kürze auch auf nicht berichtspflichtige Unternehmen zukommen!

Wichtige Abkürzungen zum Thema Nachhaltigkeit

Das Thema Nachhaltigkeit ist aktuell eines DER Top-Themen und damit auch eine Vielzahl an neuer, oftmals unbekannter Abkürzungen. Doch was bedeuten diese Abkürzungen:

ESG = Environment, Social, Governance –> Die drei Säulen des Nachhaltigkeitsmanagements

CSRD = Corporate Sustainability Reporting Directive –> EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung für Unternehmen

GRI = Global Reporting Directive –> mögliche Standards / Richtlinien für die Nachhaltigkeitsberichterstattung

CSR = Corporate Social Responsibility –> Verantwortung von Unternehmen für deren Handeln und deren Einflüsse auf Umwelt und Umfeld

SDG = Sustainable Development Goals –> 17 Ziele der Vereinten Nationen (Agenda 2030) für eine nachhaltigere Entwicklung weltweit

Sie möchten Ihr Unternehmen fit für die bevorstehende Nachhaltigkeitsberichterstattung machen oder haben Kundenanforderungen zu erfüllen? Sprechen Sie uns an – Wir beraten, unterstützen und prüfen Ihren Nachhaltigkeitsbericht!

Status Quo: Umsetzung des Hinweisgeberschutzgesetz in Firmen ab 249 Beschäftigten

Trotzdem das Gesetz vor fast einem halben Jahr in Kraft getreten ist, stehen viele Firmen immer noch vor der Frage, was nun zu tun ist. Nachfolgend eine Zusammenfassung der Antworten auf die drei häufigsten Fragen:

1. Welche Schnittstelle hat das HinSchG mit dem Datenschutz? Durch die Verarbeitung von personenbezogenen Daten bei der Bearbeitung von Meldungen ist es unerlässlich, die entsprechenden Prozesse in das Verarbeitungsverzeichnis aufzunehmen, zu bewerten und entsprechende TOM´s festzulegen.

2. Muss eine Meldung anonym erfolgen können? Nein, gem. § 16 Abs. 1 ist es nicht verpflichtend, die Abgabe anonymer Meldungen zu ermöglichen.

3. Wie soll das Verfahren zur Bearbeitung von Meldungen gestaltet werden? Das HinSchG gibt recht genaue Vorgaben, innerhalb welcher Fristen die Bearbeitung und z.B. die Rückmeldung erfolgen muss. Diese Fristen sollten in die internen Prozesse aufgenommen werden.

Fragen zur Umsetzung des Hinweisgeberschutzgesetzes? Wir unterstützen Sie gern!