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Autor: Marc Günther

🚨 Forced Labour Regulation: Die Vorbereitungsphase nimmt Fahrt auf – mit einer wichtigen Lücke.

Seit dem 26. Juni ist das #ForcedLabour Portal der Europäischen Kommission online. Veröffentlicht wurden unter anderem die Leitlinien nach Art. 11 FLR, die Unternehmen und Behörden Orientierung für die Anwendung der Verordnung geben.

Was allerdings noch fehlt, ist die ebenfalls angekündigte #Risikodatenbank, die Unternehmen bei der Identifizierung von Hochrisikoprodukten, -regionen und -sektoren unterstützen soll. Gerade dieses Instrument dürfte für die praktische Umsetzung von zentraler Bedeutung sein.

Parallel dazu ist bereits das ICSMS-Zwangsarbeitsmodul in Kraft getreten (DVO (EU) 2026/903). Über dieses System sollen Kommission, nationale Behörden und Zoll künftig Informationen zu Untersuchungen und Entscheidungen austauschen. Ob die Infrastruktur in der Praxis bereits vollständig einsatzfähig ist, bleibt abzuwarten.

Die veröffentlichten Leitlinien schaffen vor allem Klarheit darüber, wie Behörden ermitteln und entscheiden werden – etwa bei der Priorisierung von Fällen, der Beweiswürdigung oder der Bewertung von Abhilfemaßnahmen.

Für Unternehmen entstehen dadurch keine neuen materiellen Pflichten. Die FLR verbietet Produkte, die unter Zwangsarbeit hergestellt wurden – nicht ein bestimmtes Unternehmensverhalten. Gleichzeitig liefern die Leitlinien erstmals einen konkreteren Maßstab dafür, wie eine „angemessene Sorgfalt“ im Ernstfall bewertet werden könnte.

Mein Eindruck: Unternehmen, die ihre Lieferketten bereits an den Anforderungen der #CSDDD oder bestehenden Human-Rights-Due-Diligence-Standards ausgerichtet haben, verfügen über eine solide Ausgangsbasis. Bis zur Anwendbarkeit der FLR am 14. Dezember 2027 bleibt zwar noch Zeit – die Vorbereitungsphase läuft jedoch bereits jetzt.

#Compliance #SupplyChain #HumanRights #ESG #DueDiligence #EUlaw

ESRS & VS sind beschlossen

Der nächste Meilenstein für die Nachhaltigkeitsberichterstattung in Europa.

Die Europäische Kommission hat die überarbeiteten European Sustainability Reporting Standards (ESRS) sowie den neuen Voluntary Standard (VS) als delegierte Rechtsakte verabschiedet. Damit ist die Überarbeitung der europäischen Nachhaltigkeitsberichtsstandards im Rahmen des Omnibus-Verfahrens abgeschlossen.

Was bedeutet das jetzt für Unternehmen?

🔹 Der Gesetzgebungsprozess läuft noch.

Die Standards werden nun dem Europäischen Parlament und dem Rat zur Prüfung vorgelegt. Die Prüfungsfrist beträgt zwei Monate und kann einmalig um weitere zwei Monate verlängert werden. Nach der Veröffentlichung im EU-Amtsblatt treten die neuen Standards in Kraft.

🔹 Übergangsregelung für 2026.

Unternehmen, deren Geschäftsjahre zwischen dem 1. Januar und 31. Dezember 2026 beginnen, können für diesen Berichtszeitraum noch die bisherigen ESRS anwenden. Eine frühzeitige Anwendung der neuen Standards ist bereits möglich.

🔹 Verpflichtende Anwendung ab 2027.

Die überarbeiteten ESRS sollen grundsätzlich für Geschäftsjahre gelten, die ab dem 1. Januar 2027 beginnen.

Das Besondere an der Überarbeitung:

✔️ Deutlich weniger verpflichtende Datenpunkte und damit eine spürbare Entlastung für Unternehmen.

✔️ Fokus auf wesentliche Informationen statt auf umfangreiche Berichtspflichten.

✔️ Das Prinzip der doppelten Wesentlichkeit (Double Materiality) bleibt weiterhin die Grundlage der Nachhaltigkeitsberichterstattung.

Die Richtung ist klar: Die Nachhaltigkeitsberichterstattung soll effizienter, praxisnäher und gleichzeitig aussagekräftig werden. Für Unternehmen bedeutet das zwar weniger Komplexität, aber keineswegs weniger Handlungsbedarf. Jetzt ist der richtige Zeitpunkt, bestehende ESG-Prozesse, Datenstrukturen und Governance-Modelle an die neuen Anforderungen anzupassen und die Übergangsphase gezielt für die Vorbereitung zu nutzen.

Die Verabschiedung der überarbeiteten ESRS schafft vor allem eines: mehr Klarheit und mehr Planungssicherheit. Unternehmen, die die kommenden Monate strategisch nutzen, können den Übergang nicht nur effizient gestalten, sondern Nachhaltigkeitsberichterstattung als Chance für mehr Transparenz, bessere Steuerung und langfristige Wettbewerbsfähigkeit nutzen.

#ESRS #CSRD #Nachhaltigkeit #SustainabilityReporting #ESG #CorporateSustainability #Omnibus #Compliance #Reporting #Unternehmen

„Haben Sie ausgelagerte Prozesse?“

Diese Frage kommt in nahezu jedem ISO 9001-Audit. Und erstaunlich oft herrscht Unsicherheit darüber, was damit eigentlich gemeint ist.

Nicht jede externe Unterstützung ist automatisch ein ausgelagerter Prozess.

Ein Beispiel: Ein Unternehmen hat keine eigene Personalabteilung. Die komplette Personaladministration wird dauerhaft von einem externen Dienstleister übernommen. Da hier ein betrieblicher Prozess ausgelagert wurde, der für das Qualitätsmanagement relevant ist, handelt es sich um einen ausgelagerten Prozess.

Anders sieht es aus, wenn lediglich einzelne Leistungen eingekauft werden – zum Beispiel die Durchführung eines internen Audits durch einen externen Auditor. Hier bleibt die Verantwortung vollständig im Unternehmen. Das ist keine Auslagerung, sondern eine eingekaufte Dienstleistung. Der Dienstleister muss jedoch qualifiziert und bewertet werden.

Warum ist diese Unterscheidung wichtig?

Die ISO 9001 macht eines ganz klar: Verantwortung kann nicht ausgelagert werden. Auch wenn ein externer Partner einen Prozess übernimmt, bleibt Ihr Unternehmen dafür verantwortlich, dass dieser wirksam funktioniert. Deshalb müssen ausgelagerte Prozesse identifiziert, gesteuert und regelmäßig überwacht werden.

Mein Merksatz lautet:
👉 Nicht jede externe Dienstleistung ist ein ausgelagerter Prozess. Entscheidend ist, ob ein externer Partner dauerhaft einen Prozess übernimmt, der eigentlich Teil Ihres Unternehmens und Ihres Qualitätsmanagementsystems ist.