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Autor: Marc Günther

Wird das BDSG überarbeitet?

Jedenfalls liegt bereits ein Entwurf vor, der der Anforderung Rechnung trägt, dass nach 3 Jahren nach Inkrafttreten eine Prüfung erfolgen soll.

Was könnte sich ändern?

Neben einigen verfahrensrechtlichen Anpassungen und der Institutionalisierung der Datenschutzkonferenz, die bisher ein eher informelles Gremium war, soll die länderübergreifende Zusammenarbeit bei Verfahren, die nicht nur ein Bundesland betreffen, gestärkt werden. Zuletzt soll das Recht auf Auskunft für die Fälle eingeschränkt werden, in denen Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht werden müssten, um dem Auskunftsanspruch genüge zu tun. Hier soll künftig bewertet werden, welches Interesse schwerer wiegt.

Alles in allem scheint es nicht, als ob das BDSG einer großen Anpassung unterzogen wird. Es handelt sich bislang aber nur um einen Entwurf, der noch zur Diskussion steht und nicht verabschiedet wurde.

Corona-positiv – aber keine Symptome: trotzdem zur Arbeit?

Eine verzwickte Situation für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Was tun, wenn der Arbeitnehmer Corona positiv ist, aber keine Symptome hat? Muss/darf er oder sie zur Arbeit? Oder steht der Schutz der Kollegen und Kolleginnen an erster Stelle? Rechtlich handelt es sich um eine schwierige Lage. Ist der Arbeitnehmer nicht krank, so muss er auch zur Arbeit. Bliebe er ohne Krankschreibung, die mangels Symptome nicht erfolgt, zu Hause, riskiert er oder sie eine Abmahnung. In der Arbeit besteht jedoch das erhöhte Risiko, weitere Personen anzustecken. Man kann daher davon ausgehen, dass der Arbeitnehmer verpflichtet ist, die Situation zu melden und auf die Infektion hinzuweisen. Da es keine valide Rechtsgrundlage gibt, wie in der vorliegenden Situation zu verfahren ist, tut der Arbeitnehmer gut, sich mit dem Arbeitgeber auf eine gemeinsame Lösung zu verständigen – im beiderseitigen Interesse!