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Autor: Marc Günther

Das neue Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz – allein der Name ist schon schwierig genug.

Wen trifft das neue Gesetz und was ist zu tun? Das LkSG tritt zum 01.01.2023 in Kraft und trifft im ersten Jahr Unternehmen mit mehr als 3.000 Mitarbeitern. Ein Jahr später wird das Gesetz dann auf Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitern ausgeweitet. Die grundsätzliche Verpflichtung besteht in der Achtung von umwelt- und menschenrechtsbezogenen Sorgfaltspflichten und schließt mittelbare und unmittelbare Lieferanten mit ein. Über die Einhaltung ist dem BAFA jährlich zu berichten.
An erster Stelle wird hier eine Art von Risikomanagement stehen. Risiken müssen identifiziert und bewertet werden; Maßnahmen müssen festgelegt und umgesetzt werden. Zudem muss eine Grundsatzerklärung zur Achtung von Menschenrechten und umweltbezogenen Aspekten verabschiedet werden. Zuletzt muss ein effektives Beschwerdesystem eingeführt werden. Die Ergebnisse fließen jährlich in einen Bericht, der nicht veröffentlich werden aber mind. 7 Jahre aufbewahrt werden muss.

Neue SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung ab dem 01. Oktober 2022

Auszug in Stichpunkten – wichtigster Aspekt „Prüfpflicht des Arbeitgebers“:

  • Gültig bis 07.04.2023
  • Arbeitgeber soll prüfen, ob Home Office möglich ist und ein entsprechendes Angebot gestalten
  • Keine Pflicht des Arbeitgebers, kostenlose Tests anzubieten
  • Mindestabstand, Hygienevorschriften, infektionsschutzgerechtes Lüften
  • Verminderung von betriebsbedingten Personenkontakten
    Die Verantwortung wurde damit wieder stärker auf den Arbeitgeber übertragen, der im Rahmen seiner hier verordneten Prüfpflicht und seiner stets geltenden Sorgfaltspflicht die Situation eigenständig prüfen muss. Das Mittel der Wahl werden hier Gefährdungsbeurteilungen bleiben.

BAG-Urteil bestätigt erstmals vollständige Zeiterfassung als Arbeitsschutzpflicht

Bereits vor 3 Jahren hat der EuGH festgestellt, dass Arbeitgeber ein System zur Erfassung der Arbeitszeit einrichten müssen. Die entsprechenden Richtlinien muss jeder Mitgliedstatt schaffen. Dies ist nach wie vor in Deutschland nicht geschehen.

Jetzt hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass die Erfassung der Arbeitszeit nicht nur unter die Regelungen des Arbeitszeitgesetz fällt, sondern auch eine Thema für das Arbeitsschutzgesetz ist. Dies bezieht sich auch auf die Arbeitszeit, die innerhalb der regulären Zeiten – also auch unterhalb der täglichen 8 Stunden – geleistet werden.

Die Urteilsgründe, künftige Auslegung des Urteils und die Folgen werden in den nächsten Wochen und Monaten veröffentlicht. Sicher ist jedoch, dass bei den Arbeitgebern, die nach wie vor keine Arbeitszeit erfassen, Handlungsbedarf besteht!