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Autor: Marc Günther

Update Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD/ESRS)

Nach aktuellen Mitteilung wird die EFRAG wird bis zum 20. Juni das erste Update zur Vereinfachung der Richtlinien nach ESRS vorlegen. Etwa Mitte Juli soll dann eine zweite Fassung veröffentlicht werden.

Es bleibt spannend, welche Änderungsvorschläge sich letztendlich durchsetzen und wann endlich Planungs- und Rechtssicherheit für Unternehmen bestehen wird!

Aktueller Stand des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) im Juni 2025

Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) ist seit dem 1. Januar 2023 in Kraft und verpflichtet Unternehmen dazu, menschenrechtliche und umweltbezogene Sorgfaltspflichten in ihren Lieferketten zu beachten. Ursprünglich galt es für Unternehmen mit mehr als 3.000 Mitarbeitenden, seit dem 1. Januar 2024 auch für solche mit über 1.000 Mitarbeitenden.

Im Jahr 2025 steht das LkSG jedoch vor bedeutenden Veränderungen:

1. Politische Entwicklungen in Deutschland

Die neue Bundesregierung aus CDU/CSU und SPD hat in ihrem Koalitionsvertrag die Abschaffung des nationalen LkSG angekündigt. Geplant ist, das Gesetz durch ein neues „Gesetz über die internationale Unternehmensverantwortung“ zu ersetzen, das die europäische Lieferkettenrichtlinie (CSDDD) umsetzen soll. Dabei soll insbesondere die Berichtspflicht nach dem LkSG „unmittelbar abgeschafft“ werden.

2. Entwicklungen auf EU-Ebene

Die europäische Lieferkettenrichtlinie (CSDDD) wurde im Juni 2024 verabschiedet und soll Unternehmen zu Sorgfaltspflichten in Bezug auf Menschenrechte und Umweltstandards verpflichten. Allerdings wurde die Umsetzung der Richtlinie aufgrund von Kritik aus der Wirtschaft verschoben. Das Europäische Parlament hat einer einjährigen Verzögerung zugestimmt, sodass die ersten Regelungen voraussichtlich erst 2028 in Kraft treten sollen.

Zudem sollen die Anforderungen der CSDDD abgeschwächt werden, um den bürokratischen Aufwand für Unternehmen zu minimieren. So sollen beispielsweise Überprüfungspflichten nur noch bei konkreten Hinweisen auf mittelbare Geschäftspartner gelten, und es ist keine eigenständige zivilrechtliche Haftung bei Verstößen vorgesehen.

3. Auswirkungen auf Unternehmen

Für Unternehmen bedeutet dies eine Phase der Unsicherheit. Während die Berichtspflicht nach dem LkSG abgeschafft werden soll, bleibt unklar, wie die zukünftigen Anforderungen der CSDDD konkret aussehen werden. Unternehmen sollten daher die Entwicklungen aufmerksam verfolgen und ihre Compliance-Strategien entsprechend anpassen.

Fazit

Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz steht im Jahr 2025 vor einem grundlegenden Wandel. Die nationale Gesetzgebung wird voraussichtlich durch europäische Regelungen ersetzt, deren genaue Ausgestaltung noch in Arbeit ist. Unternehmen sollten sich auf diese Veränderungen vorbereiten und ihre Prozesse entsprechend überprüfen.

Versäumte Bearbeitung von Nebenabweichungen – Was sind die Folgen?

Was passiert, wenn Nebenabweichungen aus einem externen Audit nicht rechtzeitig – also bis zum nächsten Audit – bearbeitet und nachweislich abgestellt werden?

In einem solchen Fall hat dies ernsthafte Konsequenzen: Eine ursprünglich als Nebenabweichung (Minor Non-Conformity) eingestufte Feststellung wird automatisch zu einer Hauptabweichung (Major Non-Conformity) hochgestuft. Doch damit nicht genug: Zusätzlich ergibt sich daraus eine weitere Hauptabweichung – diesmal bezogen auf Kapitel 10.2 der Norm, das sich mit Nichtkonformitäten und Korrekturmaßnahmen befasst.

Konkret bedeutet das: Das Unternehmen hat es versäumt, auf eine erkannte Nichtkonformität angemessen zu reagieren. Es wurden keine ausreichenden Maßnahmen zur Behebung, Überwachung oder zur Beseitigung der Ursachen getroffen. Damit wird gegen die Anforderung verstoßen, wirksam mit Nichtkonformitäten umzugehen.

Das Unternehmen steht nun in der Pflicht, nicht nur die ursprüngliche Abweichung zu korrigieren, sondern auch die Gründe für das Versäumnis zu analysieren. Darüber hinaus muss es nachweisen, dass es künftig in der Lage ist, normkonform mit ähnlichen Situationen umzugehen – organisatorisch, prozessual und kulturell.

Ein bewährtes Instrument zur Ursachenanalyse ist beispielsweise die 5-Why-Methode. Mit dieser Technik lässt sich systematisch die Wurzel des Problems identifizieren. Aufbauend auf der Analyse müssen anschließend geeignete Maßnahmen definiert werden, um ein Wiederauftreten wirksam zu verhindern.

Fazit: Die Bearbeitung von Nebenabweichungen sollte keinesfalls auf die leichte Schulter genommen werden. Ein proaktiver Umgang mit Auditfeststellungen schützt nicht nur vor schwerwiegenderen Konsequenzen, sondern stärkt auch das Qualitätsmanagement nachhaltig.