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Autor: Marc Günther

ChatGPT – zieht jetzt die künstliche Intelligenz (KI) in den Arbeitsalltag ein?

Der Chatbot kann in den unterschiedlichsten Bereichen eingesetzt werden und bietet eine Reihe von Möglichkeiten – aber natürlich auch eine Reihe von Gefahren. Wichtig ist daher der richtige und geplante Einsatz.
Welche Themen sollten vor dem Einsatz bewertet werden:

  • Welche Daten dürfen Mitarbeiter über ChatGPT verarbeiten lassen? Beachten Sie, dass Sie durch den Einsatz von KI möglicherweise Firmeninterna weitergegeben werden.
  • Jegliche Daten, die in den Chatbot eingegeben werden, verwendet dieser, um seine künstliche Intelligenz weiter auszubauen. Im Umkehrschluss werden auch die Daten, zu denen Sie Informationen suchen, wiederum an Dritte als Antwort weitergegeben werden (können).
  • Es sollte grundsätzlich künftig geregelt werden, ob Mitarbeiter KI / ChatGPT nutzen dürfen. Auch wenn Sie aktuell nicht davon wissen!
  • Auch wenn Informationen oder (Er-)Kenntnisse von ChatGPT kommen, als Unternehmer haften Sie grundsätzlich für die Inhalte. Dies gilt auch, wenn Sie die Inhalte gar nicht wirklich verifizieren können.
  • Bewerten Sie grundsätzlich möglicherweise zu beachtende Urheberrechte!
    Vor jedem Einsatz sollte eine Risikoeinschätzung getroffen werden, ob wie und wer das entsprechende Medium nutzen darf und ggf. auch, ob personenbezogene Daten betroffen sind. Für diesen Fall sollte auch der Datenschutzbeauftragte mit in die Entscheidung einbezogen werden.

Hinweisgeberschutzgesetzt – Teil 2:

Mein kleiner Beitrag von letzter Woche hat viel Staub aufgewirbelt. Vielen Unternehme(r)n war wohl noch gar nicht klar, dass da etwas auf Sie zukommt! Ja, das Gesetzt gilt schon ab 50 Mitarbeiter. Ja, der zugehörige Prozess in das Verfahrensverzeichnis (Stichwort Datenschutz) aufgenommen werden. Und Ja, sollte es einen Betriebsrat geben, so muss dieser vor Einführung gehört werden und ggf. muss auch eine Betriebsvereinbarung geschlossen werden. Es handelt sich insoweit um eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme.

Sie haben auch noch (spezielle) Fragen? Wir stehen gern jederzeit zur Verfügung!

Hinweisgebergesetz – seit 02. Juli in Kraft getreten

Seit 02. Juli 2023 in Kraft getreten: Umsetzung für Betriebe mit bis zu 249 Mitarbeiter bis 17. Dezember 2023! Das Gesetz regelt den Umgang mit Meldungen zu Korruption, Betrug oder anderen Missständen in Unternehmen. Für Organisationen ab 50 Beschäftigten wird damit die Einrichtung eines Hinweisgeberschutzsystems Pflicht!
Bei der Einrichtung eines solchen Systems muss das Meldeverfahren bestimmt, der Umgang geregelt und dabei die Vertraulichkeit der Identität des Hinweisgebers geschützt werden.
Ein Verstoß gegen die Pflicht zur Einrichtung eines Hinweisgeberschutzsystems ist mit Bußgeldern bis zum 20.000 € bzw. 50.000 € bewehrt.