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Autor: Marc Günther

Unternehmerpflichten: Home Office vs. Mobiles Arbeiten

Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gemäß Arbeitsschutzgesetz (§ 3 Grundpflichten des Arbeitgebers) gilt auch für mobil Beschäftigte. Die Arbeit aus dem Homeoffice muss deshalb im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigt werden.

Handelt es sich um fest vereinbarten / reinen Home Office Arbeitsplatz, wird das als „Telearbeitsplatz“ bezeichnet. Telearbeitsplätze wiederum finden sich in § 2 Abs. 7 ArbStättV. Hierbei muss der Arbeitgeber auch eine vollständige Arbeitsplatzausstattung stellen.

Trotz dieser Verpflichtung, eine Gefährdungsbeurteilung vor Ort, also eigentlich zu Hause beim Mitarbeiter zu erstellen, gestaltet sich dies schwierig, weil der Grundpflicht des Arbeitsgebers das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung gegenüber steht.

Der Arbeitgeber darf also gar nicht einfach so zu Hause eine Gefährdungsbeurteilung durchführen, da u.U. die Verhältnismäßigkeit zwischen Verletzung der Privatsphäre und Arbeitgeberpflichten nicht gegeben ist.

Nichts desto trotz muss er seinen Pflichten nachkommen und muss den Arbeitsplatz beurteilen. Eine Lösung könnte ein Rundgang mit Kamera sein, bei der auf der anderen Seite der Kamera eine Fachkraft für Arbeitssicherheit sitzt und die Gegebenheiten beurteilt und Anweisungen geben kann, was er/sie sehen will. Ein zusätzlicher Fragenkatalog könnte helfen, nichts zu vergessen und um eine Dokumentation zu erstellen. Einen vollständigen Überblick bekommt der Arbeitgeber damit aber immer noch nicht – im Einzelfall aber besser als gar keine Beurteilung durchzuführen und ggf. Maßnahmen abzuleiten.

Übrigens ist es nicht möglich, jede Arbeit von zu Hause als mobiles Arbeiten zu deklarieren, nur um der Verpflichtung der Gefährdungsbeurteilung und der Pflicht zur Stellung der Gerätschaften zu entgehen! Mobiles Arbeiten ist in Art und Umfang ebenfalls definiert und limitiert!

Chat-GPT: Einsatz im Firmenalltag?

Aktuell noch kontrovers diskutiert (wie übrigens alle Neuerungen 🙂 steht sicherlich außer Frage, dass kurz- oder mittelfristig Chat-GPT auch im Berufsalltag zum Einsatz kommen wird. In welchem Ausmaß und in welcher IT-Umgebung wird je nach Firma und Branche unterschiedlich ausfallen, komplett verschließen können wir uns dagegen aber nicht.

Bereits jetzt finden sich einzelne Mitarbeiter oder Abteilungen, die Chat-GPT (versuchen zu) nutzen. Wichtig für jede Firma unabhängig von ihrer Größe ist daher jetzt zu identifizieren, ob und wie die Nutzung von Chat-GPT Chancen und Risiken birgt. Es sollte eine Richtlinie erarbeitet werden, an die sich Mitarbeiter halten können und die sowohl die Chance bietet, die neue Technologie gewinnbringend einsetzen zu können, die aber auch die Risiken in angemessenem Maße berücksichtigt. Unter Umständen ist hier auch der Betriebsrat – sofern vorhanden – zu involvieren.

Bild von <a href=“https://de.freepik.com/fotos-kostenlos/person-die-ein-ki-tool-bei-der-arbeit-verwendet_60362988.htm#query=kuenstliche%20intelligenz&position=3&from_view=keyword&track=ais&uuid=21f1e133-112d-488e-bfff-ab0a571dda64″>Freepik</a>

Die Nachhaltigkeitsberichterstattung für KMU´s kommt!

Die Termine stehen fest: Bereits im nächsten Jahr müssen die ersten Organisationen über das Jahr 2024 berichten; im Jahr 2026 dann müssen auch kleinere Organisationen Bericht erstatten.

Doch auf welcher Grundlagen kann die Berichterstattung erfolgen?

Hier gibt es keine allgemein und für alle passende Antwort: Alle berichtspflichtigen Unternehmen müssen sich nach der CSRD (Corporate Sustainability Reporting Directive) richten. Die Berichtsinhalte wiederum werden durch verbindliche EU-Anforderungen standardisiert (ESRS – European Sustainability Reporting Standards).

Es ist zu erwarten, dass nicht nur direkt betroffene Unternehmen sich mit dem Thema beschäftigen müssen. Auch kleinere, nicht direkt unter die Regelung fallende Unternehmen stehen in der Lieferkette von berichtspflichtigen Unternehmen und müssen so Daten zuliefern!