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Unternehmerpflichten: Home Office vs. Mobiles Arbeiten

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Unternehmerpflichten: Home Office vs. Mobiles Arbeiten

Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gemäß Arbeitsschutzgesetz (§ 3 Grundpflichten des Arbeitgebers) gilt auch für mobil Beschäftigte. Die Arbeit aus dem Homeoffice muss deshalb im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigt werden.

Handelt es sich um fest vereinbarten / reinen Home Office Arbeitsplatz, wird das als „Telearbeitsplatz“ bezeichnet. Telearbeitsplätze wiederum finden sich in § 2 Abs. 7 ArbStättV. Hierbei muss der Arbeitgeber auch eine vollständige Arbeitsplatzausstattung stellen.

Trotz dieser Verpflichtung, eine Gefährdungsbeurteilung vor Ort, also eigentlich zu Hause beim Mitarbeiter zu erstellen, gestaltet sich dies schwierig, weil der Grundpflicht des Arbeitsgebers das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung gegenüber steht.

Der Arbeitgeber darf also gar nicht einfach so zu Hause eine Gefährdungsbeurteilung durchführen, da u.U. die Verhältnismäßigkeit zwischen Verletzung der Privatsphäre und Arbeitgeberpflichten nicht gegeben ist.

Nichts desto trotz muss er seinen Pflichten nachkommen und muss den Arbeitsplatz beurteilen. Eine Lösung könnte ein Rundgang mit Kamera sein, bei der auf der anderen Seite der Kamera eine Fachkraft für Arbeitssicherheit sitzt und die Gegebenheiten beurteilt und Anweisungen geben kann, was er/sie sehen will. Ein zusätzlicher Fragenkatalog könnte helfen, nichts zu vergessen und um eine Dokumentation zu erstellen. Einen vollständigen Überblick bekommt der Arbeitgeber damit aber immer noch nicht – im Einzelfall aber besser als gar keine Beurteilung durchzuführen und ggf. Maßnahmen abzuleiten.

Übrigens ist es nicht möglich, jede Arbeit von zu Hause als mobiles Arbeiten zu deklarieren, nur um der Verpflichtung der Gefährdungsbeurteilung und der Pflicht zur Stellung der Gerätschaften zu entgehen! Mobiles Arbeiten ist in Art und Umfang ebenfalls definiert und limitiert!