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Hinweisgeberschutzgesetzt – Teil 2:

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Hinweisgeberschutzgesetzt – Teil 2:

Mein kleiner Beitrag von letzter Woche hat viel Staub aufgewirbelt. Vielen Unternehme(r)n war wohl noch gar nicht klar, dass da etwas auf Sie zukommt! Ja, das Gesetzt gilt schon ab 50 Mitarbeiter. Ja, der zugehörige Prozess in das Verfahrensverzeichnis (Stichwort Datenschutz) aufgenommen werden. Und Ja, sollte es einen Betriebsrat geben, so muss dieser vor Einführung gehört werden und ggf. muss auch eine Betriebsvereinbarung geschlossen werden. Es handelt sich insoweit um eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme.

Sie haben auch noch (spezielle) Fragen? Wir stehen gern jederzeit zur Verfügung!