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Autor: Marc Günther

Berichterstattung nach VSME

Nachdem mittlerweile alle die Kürzel ESRS und CSRD gelernt haben, kommt mit dem „Omnibus“ zu Änderungen an den gesetzlichen Pflichten zur Nachhaltigkeitsberichterstattung eine neue Abkürzung ins Spiel: Der VSME.

Der Voluntary ESRS Standard for small and medium sized enterprises ist zwar nicht neu, erhält aber in der aktuellen Diskussion mehr Aufmerksamkeit als bisher. Das bislang als freiwilliger Standard für KMUs gedachte Rahmenwerk steht in der Diskussion, da es wesentlich übersichtlicher und anwenderfreundlicher ist als die ESRS und zusätzlich wesentlich weniger Datenpunkte beinhaltet. Als Gegenbeispiel zu den ESRS könnte es als Blaupause für eine vereinfachte und weniger bürokratische Berichterstattung stehen.

Doch was ist der VSME:

– Nachhaltigkeitsberichterstattung: KMU werden dazu ermutigt, Informationen zu ihrer ökologischen, sozialen und governance-bezogenen Leistung zu teilen, um die Transparenz zu erhöhen und das Vertrauen von Investoren, Kunden und anderen Stakeholdern zu stärken.

– Freiwillige Umsetzung: Der Standard ist (noch) freiwillig, jedoch wird er als best practice für Unternehmen angesehen, die ihre nachhaltige Entwicklung und ihr Engagement für Umwelt, Soziales und Governance (ESG) dokumentieren möchten.

– Anpassung an KMU-Größenordnungen: Im Gegensatz zu großen Unternehmen gibt es für KMU vereinfachte und angepasste Anforderungen, um den bürokratischen Aufwand zu verringern, ohne dabei die Relevanz und Transparenz der Berichterstattung zu beeinträchtigen.

– Themenfelder: Es werden wesentliche ESG-Themen behandelt, wie z. B. CO2-Emissionen, Energieverbrauch, Arbeitsbedingungen und ethische Geschäftspraktiken.

Der VSME ist ein wichtiger Schritt, um KMU dabei zu unterstützen, nachhaltiger zu wirtschaften und ihre Leistungen im Bereich Nachhaltigkeit auf eine Weise zu dokumentieren, die mit den EU-Vorgaben harmoniert. Und das ohne die großen Bürokratie-Hürden des ESRS!

Welche wesentlichen Änderungen könnte der Omnibus für die gesetzlichen Nachhaltigkeitsanforderungen bringen?

Der aktuell als Vorschlag eingebracht Omnibus zur Entbürokratisierung und Entlastung von Unternehmen würde in der vorliegenden Form wesentliche Erleichterungen für Unternehmen darstellen. Im Großen und Ganzen beinhaltet der Vorschlag folgende Eckpunkte:

– Reduzierung der zu berichtenden Datenpunkte um 25-35%

– Keine zusätzlichen sektorspezifischen Datenpunkte

– Verschiebung der Berichtspflichten auf 2027 bzw. 2028

– Prüfung der Nachhaltigkeitsberichte durch den Wirtschaftsprüfer lediglich mit Limited Assurance

– Einholung von Daten nur von Unternehmen, die ebenfalls berichtspflichtig sind

– Anhebung des Schwellenwertes Mitarbeiter auf >1.000

Es handelt sich aktuell noch einen Vorschlag, der durch die weiteren Instanzen verfolgt werden muss. Mit großer Wahrscheinlichkeit ist aber davon auszugehen, dass es zu Erleichterungen kommt. Wie diese konkret aussehen werden, ist aktuell noch nicht klar. Sicher ist aber auch, dass weder das Lieferkettengesetz noch eine verpflichtende Berichterstattung vollständig ausgesetzt oder abgeschafft werden! Als kritisch zu bewerten ist die Unsicherheit, die die aktuelle Situation für Unternehmen mit sich bringt.

Es bleibt zu hoffen, dass – wie auch immer der Prozesse ausgeht – möglichst bald eine verlässliche Gesetzesgrundlage für alle Unternehmen geschaffen wird!

Omnibus-Verordnung: Überblick über die geplanten Erleichterungen

Die Omnibus-Verordnung soll die Nachhaltigkeitsberichterstattung für Unternehmen vereinfachen. Sie betrifft insbesondere die CSRD, CSDDD und die EU-Taxonomieverordnung.

Wesentliche Änderungen:

  • CSRD: Berichtspflicht nur noch für größere Unternehmen (ab 1.000 Mitarbeitern), Aufschub der Fristen bis 2028, keine sektorspezifischen ESRS-Standards, geringere Prüfanforderungen.
  • EU-Taxonomie: Weniger Berichtspflichten für kleinere Unternehmen, Einführung von Wesentlichkeitsgrenzen.
  • CSDDD: Sorgfaltspflichten nur für direkte Geschäftspartner (Tier-1-Lieferanten), Lockerung der Haftung, längere Prüfintervalle, Verschiebung um ein Jahr.

Die Inhalte und der Zeitplan der geplanten Omnibus-Verordnung befinden sich noch in der Entwicklung. Es ist zu beachten, dass es sich bei dem veröffentlichten Entwurf zunächst NUR um einen Gesetzesvorschlag handelt, der vor Inkrafttreten noch ein reguläres Gesetzgebungsverfahren durchlaufen muss.

Trotz möglicher Vereinfachungen bleiben zentrale Nachhaltigkeitsanforderungen, wie die CO₂-Bilanzierung, bestehen. Unternehmen sollten sich weiterhin intensiv mit ihren Schwerpunkten der Nachhaltigkeitsberichterstattung auseinandersetzen und sicherstellen, dass sie frühzeitig die relevanten Daten erheben.

Ein vollständiger Entfall der Anforderungen und Verpflichtungen steht außer Frage. Zudem ändert die Omnibus-Verordnung nichts an der Tatsache, dass neben den gesetzlichen Berichtspflichten auch Kunden und Banken Kennzahlen erheben (müssen) und nach den entsprechenden Daten auch künftig weiterhin fragen werden.