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Autor: Marc Günther

Aktuelles aus dem Arbeitsschutz im Autohaus

In Audits oder auch in der Beratung werde ich von Autohäusern immer wieder gefragt, wie der Umgang mit Gefahrstoffen geregelt werden muss.

Erfahrungsgemäß sind in einer Werkstatt vielfältige Gefahrstoffe im Einsatz, die oftmals nicht als solche erkannt werden.

Schönes Beispiel: Haben Sie schon mal auf die Gebinde Ihrer Original-Herstellerteile geschaut und Gefahrstoffsymbole gefunden? Dann handelt es sich um einen Gefahrstoff, für den Sie ein Sicherheitsdatenblatt benötigen (i.d.R. durch den Hersteller bereitgestellt). Doch das ist nicht die einzige Anforderung: Es muss eine Gefährdungsbeurteilung sowie eine Betriebsanweisung erstellt werden. Zudem müssen Ihre Mitarbeiter im Umgang unterwiesen werden.

Es ist persönliche Schutzausrüstung vorgeschrieben? Dann muss diese auch vorhanden sein und von den Mitarbeiter konsequent genutzt werden.

Werfen Sie einen Blick in Ihr Lager oder Ihren Teiledienst – es lohnt sich!

Aufbewahrung und Verfügbarkeit von Sicherheitsdatenblättern

Wo muss ein Unternehmen Sicherheitsdatenblätter aufbewahren?

Gemäß § 6 Abs 12 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) muss der Arbeitgeber

„… ein Verzeichnis der im Betrieb verwendeten Gefahrstoffe (zu) führen, in dem auf die entsprechenden Sicherheitsdatenblätter verwiesen wird. …“

Diese Auflistung, oftmals auch Gefahrstoffkataster genannt, muss allen Beschäftigten, die mit Gefahrstoffen in Kontakt kommen, zur Verfügung stehen.

Gemäß § 14 Abs 1 GefStoffV ist zudem sicherzustellen, dass diese Beschäftigten auch Zugang zu allen Sicherheitsdatenblättern haben. Ob dies in digitaler oder in Papierform erfolgt, legt der Gesetzgeber nicht fest.

Über den möglichen Zugriff sollte der Arbeitgeber aber seine Beschäftigten im Rahmen der Sicherheitsunterweisung informieren.