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Aufbewahrung und Verfügbarkeit von Sicherheitsdatenblättern

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Aufbewahrung und Verfügbarkeit von Sicherheitsdatenblättern

Wo muss ein Unternehmen Sicherheitsdatenblätter aufbewahren?

Gemäß § 6 Abs 12 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) muss der Arbeitgeber

„… ein Verzeichnis der im Betrieb verwendeten Gefahrstoffe (zu) führen, in dem auf die entsprechenden Sicherheitsdatenblätter verwiesen wird. …“

Diese Auflistung, oftmals auch Gefahrstoffkataster genannt, muss allen Beschäftigten, die mit Gefahrstoffen in Kontakt kommen, zur Verfügung stehen.

Gemäß § 14 Abs 1 GefStoffV ist zudem sicherzustellen, dass diese Beschäftigten auch Zugang zu allen Sicherheitsdatenblättern haben. Ob dies in digitaler oder in Papierform erfolgt, legt der Gesetzgeber nicht fest.

Über den möglichen Zugriff sollte der Arbeitgeber aber seine Beschäftigten im Rahmen der Sicherheitsunterweisung informieren.