Zum Hauptinhalt springen
Lerchenweg 5, 93092 Barbing – Illkofen Montag - Freitag: 09:00 - 18:00 Uhr
Nach- haltigkeit
Beratung
& Audit
Training
Rufen Sie uns an...
+49 (170) 73 33 88 8
+49 (151) 14 64 67 94
...oder schreiben Sie uns!
info@awaris-consult.de

Autor: Verena Günther

Arbeitszeiterfassung im Home Office – Ist das wirklich nötig?

Da es sich auch bei der Arbeit zu Hause, also im Home Offce, um reguläre Arbeitszeit handelt, ist auch hier eine Erfassung dringend anzuraten. In seiner Entscheidung vom 13. 9. 2022 hat der BGH dies zusätzlich zur bereits getroffenen Entscheidung des EuGH von 2019 entschieden. Auch im Homeoffice gelten die ansonsten betriebsüblichen Arbeitszeit in Verbindung mit dem Arbeitszeitengesetz. So gilt auch eine Höchstarbeitszeit von zehn Stunden täglich, Mindestruhezeiten und Pausezeiten sind einzuhalten.
Was bedeutet das Urteil des BGH für den Unternehmer: Alle Arbeitgeber sind ausnahmslos verpflichtet, sämtliche Arbitszeiten aufzuzeichnen. Der BGH stützt sein urteil auf das Arbeitsschutzgesetz unter Hinzuziehung der Auslegung des EuGH-Urteils aus 2019.
Unternehmer sollte daher umgehend eine tragbare Lösung eruieren und implementieren, um den gesetzlichen Ansprüchen zu genügen.

Interessenskonflikt bei der Benennung des Datenschutzbeauftragten berücksichtigen:

Bei der Benennung des DSB ist regelmäßig zu berücksichtigen, dass dieser – egal ob intern oder extern – objektiv seine Aufgaben wahrnehmen kann und den Schutz personenbezogener Daten überwacht. Der oder die DSB kann daher nicht gleichzeitig derjenige / diejenige Person sein, die maßgeblich über die Verarbeitung personenbezogener Daten entscheidet. Geschäftsführer, Personalleiter, IT Leiter, Betriebsleiter o.ä. stehen damit als Datenschutzbeauftragte regelmäßig nicht zur Verfügung, da eben dieser Interessenskonflikt auftritt.

Der zertifizierte (WEG-)Verwalter: Verschiebung auf Dezember 2023

Der Anspruch einer WEG auf einen zertifizierten Verwalter verschiebt sich um genau ein Jahr. Auf Grund von Engpässen bei der Zertifizierung hat der Bundestag einer Verlängerung der Frist zugestimmt. Die Vorschrift wurde im Zuge der WEG-Reform mit § 19 Abs. 2 Nr. 6 WEG eingeführt.
Als „zertifizierter Verwalter“ gilt, wer vor einer IHK auf Basis einer Prüfung nachgewiesen hat, dass er/sie über die nötigen Kenntnisse verfügt, dir zur Verwaltung einer WEG nötig sind.