Interessenskonflikt bei der Benennung des Datenschutzbeauftragten berücksichtigen:
Bei der Benennung des DSB ist regelmäßig zu berücksichtigen, dass dieser – egal ob intern oder extern – objektiv seine Aufgaben wahrnehmen kann und den Schutz personenbezogener Daten überwacht. Der oder die DSB kann daher nicht gleichzeitig derjenige / diejenige Person sein, die maßgeblich über die Verarbeitung personenbezogener Daten entscheidet. Geschäftsführer, Personalleiter, IT Leiter, Betriebsleiter o.ä. stehen damit als Datenschutzbeauftragte regelmäßig nicht zur Verfügung, da eben dieser Interessenskonflikt auftritt.
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