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Autor: Marc Günther

Neue SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung ab dem 01. Oktober 2022

Auszug in Stichpunkten – wichtigster Aspekt „Prüfpflicht des Arbeitgebers“:

  • Gültig bis 07.04.2023
  • Arbeitgeber soll prüfen, ob Home Office möglich ist und ein entsprechendes Angebot gestalten
  • Keine Pflicht des Arbeitgebers, kostenlose Tests anzubieten
  • Mindestabstand, Hygienevorschriften, infektionsschutzgerechtes Lüften
  • Verminderung von betriebsbedingten Personenkontakten
    Die Verantwortung wurde damit wieder stärker auf den Arbeitgeber übertragen, der im Rahmen seiner hier verordneten Prüfpflicht und seiner stets geltenden Sorgfaltspflicht die Situation eigenständig prüfen muss. Das Mittel der Wahl werden hier Gefährdungsbeurteilungen bleiben.

BAG-Urteil bestätigt erstmals vollständige Zeiterfassung als Arbeitsschutzpflicht

Bereits vor 3 Jahren hat der EuGH festgestellt, dass Arbeitgeber ein System zur Erfassung der Arbeitszeit einrichten müssen. Die entsprechenden Richtlinien muss jeder Mitgliedstatt schaffen. Dies ist nach wie vor in Deutschland nicht geschehen.

Jetzt hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass die Erfassung der Arbeitszeit nicht nur unter die Regelungen des Arbeitszeitgesetz fällt, sondern auch eine Thema für das Arbeitsschutzgesetz ist. Dies bezieht sich auch auf die Arbeitszeit, die innerhalb der regulären Zeiten – also auch unterhalb der täglichen 8 Stunden – geleistet werden.

Die Urteilsgründe, künftige Auslegung des Urteils und die Folgen werden in den nächsten Wochen und Monaten veröffentlicht. Sicher ist jedoch, dass bei den Arbeitgebern, die nach wie vor keine Arbeitszeit erfassen, Handlungsbedarf besteht!