Verminderung von betriebsbedingten Personenkontakten Die Verantwortung wurde damit wieder stärker auf den Arbeitgeber übertragen, der im Rahmen seiner hier verordneten Prüfpflicht und seiner stets geltenden Sorgfaltspflicht die Situation eigenständig prüfen muss. Das Mittel der Wahl werden hier Gefährdungsbeurteilungen bleiben.