Verpflichtung zur Berichtserstellung nach dem Lieferkettengesetz

Seit dem 1. Januar 2024 sind Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitenden in Deutschland verpflichtet, die Sorgfaltspflichten des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) einzuhalten. Eine zentrale Anforderung ist die Erstellung eines Berichts über die Einhaltung dieser Pflichten.
Wer ist betroffen?
Unternehmen mit mindestens 3.000 Beschäftigten (ab 2024: 1.000 Beschäftigte) müssen ihre Maßnahmen zur Identifikation und Vermeidung von Menschenrechts- und Umweltverstößen in ihrer Lieferkette dokumentieren.
Der erste Bericht muss bis vier Monate nach Jahresende über das Portal des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) eingereicht und für mindestens sieben Jahre öffentlich zugänglich gemacht werden (z.B. auf der Website).
Unternehmen, die ihre Berichtspflicht nicht erfüllen, drohen Bußgelder sowie der Ausschluss von öffentlichen Ausschreibungen.