Mehr Zeit für die ESRS-Erstanwendung: EU-Kommission verlängert Übergangsregelungen

Am 11. Juli 2025 hat die Europäische Kommission einen wichtigen Schritt zur Entlastung von Unternehmen bei der Einführung der European Sustainability Reporting Standards (ESRS) gemacht. Mit einem neuen delegierten Rechtsakt wurden die bestehenden Übergangsregelungen deutlich ausgeweitet.
Was ist neu?
👉 Die Übergangsfristen zur Auslassung bestimmter Angabepflichten (z. B. ESRS E4, S2, S3, S4) gelten nun nicht mehr nur für Unternehmen mit weniger als 750 Mitarbeitenden, sondern für alle Unternehmen der „Welle 1“ der CSRD-Anwendung.
👉 Statt wie bisher nur für ein Jahr gelten die Erleichterungen nun für die ersten drei Berichtsjahre.
👉 Auch kleinere Unternehmen erhalten mehr Zeit: Die Fristen für Scope 3-Daten und weitere Berichtspflichten wurden ebenfalls auf drei Jahre verlängert.
Hintergrund:
Diese Änderungen sind Teil des sogenannten Omnibuspaket I und der laufenden EU-Initiativen zur Weiterentwicklung der CSRD-Umsetzung. Ziel ist es, den Einstieg in die komplexe Nachhaltigkeitsberichterstattung praktikabler zu gestalten – ohne das langfristige Ambitionsniveau zu gefährden.
Was bedeutet das für Unternehmen?
Jetzt heißt es: Die verlängerten Fristen strategisch nutzen, um Prozesse, Datenmanagement und Verantwortlichkeiten für die Nachhaltigkeitsberichterstattung strukturiert aufzubauen.