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Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzt – LkSG

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Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzt – LkSG

Seit dem 01.01.2024 müssen Unternehmen, die im Inland mehr als 1.000 Mitarbeitende haben, sich den Anforderungen des LkSG stellen.

Neben dem eigenen Geschäftsbereich müssen seitdem über die gesamte Lieferkette Informationen über die Nachhaltigkeitsleistung der darin enthaltenden Lieferanten gesammelt werden. Insbesondere zu den Themengebieten Menschenrechte und Umwelt muss eine Risikoanalyse durchgeführt werden, auf Basis derer weitere Maßnahmen festgelegt und umgesetzt werden müssen.

Aus dem LkSG ergeben sich des weitere Sorgfaltspflichten, die sich für jedes Unternehmen ergeben und über die im Zweifel Bericht erstattet werden muss.

Die Überwachung erfolgt über das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.

Kommen Unternehmen ihren Pflichten nicht nach, können Bußgelder in Höhe von bis zu 8 Mio € oder 2% vom Jahresumsatz.

Sie haben hierzu Fragen? Wir unterstützen Sie gern!