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Status Quo: Umsetzung des Hinweisgeberschutzgesetz in Firmen ab 249 Beschäftigten

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Status Quo: Umsetzung des Hinweisgeberschutzgesetz in Firmen ab 249 Beschäftigten

Trotzdem das Gesetz vor fast einem halben Jahr in Kraft getreten ist, stehen viele Firmen immer noch vor der Frage, was nun zu tun ist. Nachfolgend eine Zusammenfassung der Antworten auf die drei häufigsten Fragen:

1. Welche Schnittstelle hat das HinSchG mit dem Datenschutz? Durch die Verarbeitung von personenbezogenen Daten bei der Bearbeitung von Meldungen ist es unerlässlich, die entsprechenden Prozesse in das Verarbeitungsverzeichnis aufzunehmen, zu bewerten und entsprechende TOM´s festzulegen.

2. Muss eine Meldung anonym erfolgen können? Nein, gem. § 16 Abs. 1 ist es nicht verpflichtend, die Abgabe anonymer Meldungen zu ermöglichen.

3. Wie soll das Verfahren zur Bearbeitung von Meldungen gestaltet werden? Das HinSchG gibt recht genaue Vorgaben, innerhalb welcher Fristen die Bearbeitung und z.B. die Rückmeldung erfolgen muss. Diese Fristen sollten in die internen Prozesse aufgenommen werden.

Fragen zur Umsetzung des Hinweisgeberschutzgesetzes? Wir unterstützen Sie gern!